Überleitung: Krankenhaus – Pflege
Für eine nahtlose Weiterversorgung nach einem Krankenhausaufenthalt
Das Verfahren zum nahtlosen Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Pflege ist in Hessen in dem Vertrag nach § 112 Absatz 2, Satz 1 Nr. 5 SGB V geregelt.
Überleitung: Krankenhaus – Pflege
Anhand eines standardisierten, vom Krankenhaus ausgefüllten Erhebungsbogens prüft der Medizinische Dienst Hessen den Grad der Pflegebedürftigkeit. Aufgrund der aktuellen Änderungen durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) musste der Erhebungsbogen zum Überleitungsverfahren angepasst werden.
Den von uns aktualisierten Bogen sowie die zugehörigen Erläuterungen finden Sie hier zum Download.